Wie werden Boni und der 13. Monatslohn besteuert?
Bonus und 13. Monatslohn sind gewöhnlicher Lohn und werden voll als Einkommen besteuert. Weil sie zum Jahreseinkommen addiert werden, unterliegen sie dem Grenzsteuersatz — netto bleibt deshalb spürbar weniger als beim regulären Monatslohn gefühlt wird.
Die wichtigsten Zahlen
Rechenbeispiel
| Position | Wert |
|---|---|
| Bonus brutto | CHF 10'000 |
| Sozialabgaben (rund 13 %) | −CHF 1'300 |
| Steuern bei 27 % Grenzsatz | −CHF 2'350 |
| Netto verbleibend | rund CHF 6'350 |
Warum der Nettoanteil überrascht
Der Bonus fällt oben auf das Jahreseinkommen und wird deshalb mit dem höchsten anwendbaren Satz belastet, nicht mit dem Durchschnittssatz. Dazu kommen die vollen Sozialabgaben. Wer einen Bonus von CHF 10'000 im Voraus verplant, sollte mit rund 60 bis 70 Prozent netto rechnen — der Rest ist bereits verplant, auch wenn die Steuerrechnung erst später kommt.
Die Steuerspitze abfedern
Zwei Massnahmen wirken zuverlässig: die Säule 3a im selben Jahr ausschöpfen und, bei grösseren Beträgen, einen Pensionskassen-Einkauf prüfen. Beide senken das steuerbare Einkommen genau dort, wo der Grenzsteuersatz am höchsten ist. Wichtig ist die Dreijahresfrist beim PK-Einkauf, falls ein Kapitalbezug absehbar ist.
Was mit dem Rest passieren sollte
Der häufigste Fehler ist, den Bruttobetrag zu verplanen und die Steuerrückstellung zu vergessen. Sinnvoll ist die Aufteilung direkt bei Erhalt: Steueranteil auf das Rückstellungskonto, ein Teil in die Vorsorge oder den Notgroschen, ein bewusst definierter Anteil für Konsum. Ohne diese Regel verschwindet der Bonus erfahrungsgemäss vollständig und die Steuerrechnung bleibt.
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- Wird der 13. Monatslohn anders besteuert als der Bonus?
- Nein, beide sind ordentliches Erwerbseinkommen. Der Unterschied ist nur, dass der 13. planbar ist und deshalb leichter budgetiert werden kann.
- Fällt bei Quellenbesteuerten mehr an?
- Der Quellensteuertarif berücksichtigt Sonderzahlungen, indem er sie auf das Jahr hochrechnet. Auch dort steigt die Belastung entsprechend.
- Gilt das auch für Abgangsentschädigungen?
- Nicht zwingend. Bei Abfindungen mit Vorsorgecharakter kann eine privilegierte Besteuerung greifen. Die Abgrenzung ist heikel und gehört im Einzelfall abgeklärt.
Grundlagen und Quellen
- DBG Art. 17 — Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit — Bonus und Gratifikation als steuerbares Einkommen
- AHVV — Massgebender Lohn — Beitragspflicht auf Sonderzahlungen
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Leutrim Miftaraj
Gründer · Innopulse Consulting GmbH
Unternehmer und Finanzbildungs-Enthusiast. Gründer von BudgetHub und dem Budgetwissen-Netzwerk. Ziel: Schweizer Finanzwissen verständlich machen — für alle.
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