Muss ich für meine Eltern zahlen?
Eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht nur, wenn die Nachkommen in günstigen Verhältnissen leben und der Elternteil ohne die Unterstützung in Not geraten würde. Die Praxis ist kantonal unterschiedlich und die Einkommensschwellen liegen deutlich über dem Durchschnitt.
Die wichtigsten Zahlen
Wann die Pflicht überhaupt greift
Die Verwandtenunterstützung ist im Zivilgesetzbuch verankert, greift aber erst, wenn die betroffene Person ohne Unterstützung in Not geriete und die Nachkommen in günstigen Verhältnissen leben. Vorrangig sind eigene Mittel, Renten, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe. In der Praxis wird sie deshalb nur bei überdurchschnittlichen Einkommen und Vermögen geltend gemacht.
Wie die Schwellen bestimmt werden
Die Kantone orientieren sich an Richtlinien, die Freibeträge für Einkommen und Vermögen vorsehen, gestaffelt nach Zivilstand und Kinderzahl. Erst über diesen Freibeträgen wird ein Beitrag berechnet, und auch dann nur ein Teil des Überschusses. Enkelkinder werden praktisch nie herangezogen, Geschwister untereinander gar nicht — die Pflicht besteht in gerader Linie.
Was du tun kannst
Wird eine Unterstützungspflicht geltend gemacht, lohnt sich die Prüfung, ob alle vorrangigen Ansprüche des Elternteils ausgeschöpft sind — insbesondere Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung. Häufig ist genau dort eine Lücke. Bei Unklarheiten hilft eine Beratung durch eine Pro-Senectute-Stelle oder eine Rechtsberatung; die Berechnung ist komplex und die Behördenpraxis nicht einheitlich.
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- Muss ich für Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen?
- Nur im Rahmen der Verwandtenunterstützung und nur bei günstigen Verhältnissen. Vorrangig sind Rente, Vermögen, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.
- Zählt eine frühere Schenkung mit?
- Ja, Vermögensverzicht der Eltern kann bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden. Auch Erbvorbezüge können bei der Berechnung berücksichtigt werden.
- Kann ich mich der Pflicht entziehen?
- In Ausnahmefällen kann die Unterstützungspflicht bei schwerer Verfehlung des Unterstützungsberechtigten herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das ist eine hohe Hürde und im Einzelfall zu beurteilen.
Grundlagen und Quellen
- ZGB Art. 328 f. — Verwandtenunterstützung — Voraussetzung günstiger Verhältnisse
- ELG — Ergänzungsleistungen zur AHV und IV — Vorrangige Leistung vor Verwandtenunterstützung
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Leutrim Miftaraj
Gründer · Innopulse Consulting GmbH
Unternehmer und Finanzbildungs-Enthusiast. Gründer von BudgetHub und dem Budgetwissen-Netzwerk. Ziel: Schweizer Finanzwissen verständlich machen — für alle.
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